Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI sind ein wichtiger Bestandteil der Pflegeversicherung in Deutschland. Diese Einsätze dienen dazu, pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen bei der Organisation und Planung der Pflege zu unterstützen und zu entlasten.
Ein Beratungseinsatzes dauert in der Regel 30min und beginnt in der Regel mit der Anamnese der Pflegebedürftigkeit und Feststellung der persönlichen Pflegesituation im häuslichen Umfeld. Ein geschulter Berater führt dann ein persönliches Gespräch mit den Betroffenen durch, um den individuellen Bedarf an Unterstützung zu ermitteln und ggf. Anpassungen vorzuschlagen.
Während des Beratungseinsatzes werden Themen wie die Auswahl geeigneter Pflege- und Betreuungsangebote, die Organisation von Hilfsmitteln und die Beantragung von Leistungen besprochen. Der Berater informiert die Betroffenen auch über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Pflegeversicherung. Ziel ist es, die Selbstständigkeit und Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu erhalten und zu fördern.
Die Durchführung eines Beratungseinsatzes erfolgt im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen. Die Inhalte des Gesprächs richten sich nach den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Betroffenen und werden in einem Formular des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen festgehalten. Nach dem Gespräch wird der Beratungsbogen durch den Berater an die zuständige Pflegekasse übermittelt.
Die Kosten übernimmt Ihre Pflegekasse und macht somit den Beratungseinsatz für Sie kostenlos.
Insgesamt bieten Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI eine wertvolle Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen, um die bestmögliche Versorgung sicherzustellen und die Pflegesituation zu verbessern.
Pflegegrad 1:
nicht verpflichtend gegenüber Ihrer Pflegekasse. Bei einer freiwilligen Inanspruchnahme für Sie kostenlos und von uns empfohlen.
Pflegegrad 2+3:
alle 6 Monate verpflichtend
Pflegegrad 4+5:
alle 3 Monate verpflichtend
Wenn Sie den Beratungseinsatz nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachweisen, müssen Sie den Beratungseinsatz innerhalb einer Frist, die durch die Pflegekasse festgelegt wird, nachholen.
Verstreicht die Nachholfrist, ohne dass Sie die Beratung nachweisen, wird die Pflegekasse Ihnen das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall ganz streichen.
Haben Sie den Beratungseinsatz in der Nachfrist nachgeholt? Dann brauchen Sie trotzdem im gleichen Quartal oder Kalenderhalbjahr eine weitere Beratung, auch wenn dies bedeutet, dass Sie in einem Quartal oder Kalenderhalbjahr zwei Beratungsbesuche in Anspruch nehmen. Lassen Sie sich auch im folgenden Quartal oder Kalenderhalbjahr nicht beraten, wird die Pflegekasse Ihnen kein Pflegegeld mehr zahlen.
Beispiel: Frau Mustermann bezieht Pflegegeld des Pflegegrades 3. Der Beratungseinsatz hätte bis zum 30.06. stattfinden müssen. Dieser wurde jedoch versäumt und erst nach der Erinnerung der Ihrer Pflegeversicherung am 15.08. nachgeholt. Der Beratungsbesuch erfolgte zwar im zweiten Kalenderhalbjahr, muss jedoch für uns für das erste Kalenderhalbjahr gewertet werden. Daher muss bis zum 31.12. ein weiterer Beratungseinsatz im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgen.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.